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§ 7 Absatz 1 Satz 2 MaBV
2
§ 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1
gilt entsprechend.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 MaBV
2
§ 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1
gilt entsprechend.
§ 7 Absatz 1 Satz 3 MaBV
3
In den Fällen des
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1
erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist.
Verweis auf
§ 7 Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 MaBV
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MaBV