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§ 217 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
2
Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen.
3
Hat ein Vorverfahren (
§ 212
) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.
Verweis auf
§ 217 Absatz 2 BauGB
von
§ 218 Absatz 1 Satz 1 BauGB