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§ 212 BauGB
§ 212 Vorverfahren
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 217
erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2)
1
Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen
1.
den Umlegungsbeschluss nach
§ 47 Absatz 1
,
2.
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach
§ 71 Absatz 1
sowie
3.
die vorzeitige Besitzeinweisung nach
§ 77 oder § 116
keine aufschiebende Wirkung.
2
§ 80 Absatz 4 und 5
der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 212 BauGB
von
§ 217 Absatz 2 Satz 3 BauGB