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§ 47 Absatz 1 BauGB
(1)
1
Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet.
2
Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (
§ 52
) zu bezeichnen.
3
Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
Verweis auf
§ 47 Absatz 1 BauGB
von
§ 212 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BauGB