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§ 22 Absatz 9 Satz 2 BauGB
2
Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
§ 34 Absatz 6 Satz 1 BauGB
(6)
1
Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2
entsprechend anzuwenden.
§ 35 Absatz 6 Satz 5 BauGB
5
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 BauGB
von
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB