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§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach
§ 3 Absatz 2
durchgeführt werden,
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BauGB
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach
§ 4 Absatz 2
durchgeführt werden.
§ 13 Absatz 2 Satz 2 BauGB
2
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des
§ 3 Absatz 2 Satz 2
Halbsatz 2 entsprechend.
Verweis auf
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB
von
§ 35 Absatz 6 Satz 5 BauGB