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§ 13a Absatz 2 Nummer 1 BauGB
1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach
§ 13 Absatz 2 und 3 Satz 1
entsprechend;
§ 13b BauGB
§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren
1
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt
§ 13a
entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des
§ 13a
Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
2
Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach
§ 10 Absatz 1
ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.
Verweis auf
§ 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b BauGB
von
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB