Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 13 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Im vereinfachten Verfahren kann
1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1
abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach
§ 3 Absatz 2
durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach
§ 4 Absatz 2
durchgeführt werden.
2
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des
§ 3 Absatz 2 Satz 2
Halbsatz 2 entsprechend.
§ 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB
(3)
1
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach
§ 2 Absatz 4
, von dem Umweltbericht nach
§ 2a
, von der Angabe nach
§ 3 Absatz 2 Satz 2
, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1
abgesehen;
§ 4c
ist nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 BauGB
von
§ 13a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BauGB