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§ 578a BGB
§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
(1) Die Vorschriften der
§§ 566, 566a, 566e bis 567b
gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend.
(2)
1
Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam.
2
Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
3
§ 566d
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 578a BGB
von
§ 169 Absatz 1 Satz 1 ZVG