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§ 566d BGB
§ 566d Aufrechnung durch den Mieter
1
Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach
§ 566c
dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen.
2
Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.
Verweis auf
§ 566d BGB
von
§ 578a Absatz 2 Satz 3 BGB