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§ 171d Absatz 1 BauGB
(1)
1
Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet (
§ 171b Absatz 1
) oder Teile davon umfasst und in dem zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen die in
§ 14 Absatz 1
bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der Genehmigung bedürfen.
2
Auf die Satzung ist
§ 16 Absatz 2
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 171d Absatz 1 BauGB
von
§ 213 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauGB