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§ 171b Absatz 1 BauGB
(1)
1
Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest.
2
Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.
Verweis auf
§ 171b Absatz 1 BauGB
von
§ 171d Absatz 1 Satz 1 BauGB