2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des
§ 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach
§ 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;