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§ 303a InsO
§ 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
1
Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach
§ 882b
der Zivilprozessordnung an.
2
Eingetragen werden Schuldner,
1.
denen die Restschuldbefreiung nach den
§§ 290, 296, 297 oder 297a
oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach
§ 300 Absatz 3
versagt worden ist,
2.
deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
3
Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 882h Absatz 1
der Zivilprozessordnung.
4
§ 882c Absatz 2 und 3
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 303a InsO
von
§ 882b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ZPO