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§ 300 Absatz 3 InsO
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des
§ 290 Absatz 1
, des
§ 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3
, des
§ 297
oder des
§ 297
a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des
§ 298
vorliegen.
Verweis auf
§ 300 Absatz 3 InsO
von
§ 303a Satz 2 Nummer 1 InsO