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§ 802f Absatz 5 ZPO
(5)
1
Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach
§ 802c Absatz 1 und 2
erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis).
2
Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach
§ 802c Abs. 3
vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben.
3
Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
§ 802f Absatz 6 ZPO
(6)
1
Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 802k Abs. 1
und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu.
2
Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt;
§ 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 802f Abs. 5 und 6 ZPO
von
§ 802i Absatz 2 Satz 2 ZPO