Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 802k Absatz 1 ZPO
(1)
1
Nach
§ 802f Abs. 6
dieses Gesetzes oder nach
§ 284 Abs. 7 Satz 4
der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet.
2
Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden.
3
Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer
§ 284 Abs. 1 bis 7
der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet.
4
Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen.
Verweis auf
§ 802k Abs. 1 ZPO
von
§ 802f Absatz 6 Satz 1 ZPO