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§ 284 Absatz 7 Satz 4 AO
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Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach
§ 802k Abs. 1
der Zivilprozessordnung.
Verweis auf
§ 284 Abs. 7 Satz 4 AO
von
§ 802k Absatz 1 Satz 1 ZPO