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§ 522 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Fußnote
(+++
§ 522 Abs. 3
: Zur Anwendung vgl.
§ 38a
ZPOEG +++)
Verweis auf
§ 522 Abs. 3 ZPO
von
§ 522 Absatz 3 Satz 2 ZPO