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§ 2 Absatz 1 ZAGAnzV
(1) Erlaubnisanträge einschließlich der nach
§ 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben und Nachweise sind der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
§ 2 Absatz 3 ZAGAnzV
(3)
1
Die Beschreibung des Geschäftsmodells gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
oder gemäß
§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste und die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie sonstige Tätigkeiten im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Satz 2
und des
§ 11 Absatz 1 Satz 2
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes enthalten und jeweils deren Abwicklung erläutern.
2
Beizufügen sind Muster der vorgesehenen Kundenverträge und der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 und 3 ZAGAnzV
von
§ 4 Absatz 1 Satz 1 ZAGAnzV