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§ 8 Absatz 1 GwG
(1)
1
Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzubewahren sind
1.
die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen
a)
über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes nach
§ 11 Absatz 2
und gegebenenfalls über die für die Vertragspartner oder die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten,
b)
über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, insbesondere Transaktionsbelege, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können,
2.
hinreichende Informationen über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung nach
§ 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 2
und über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen,
3.
die Ergebnisse der Untersuchung nach
§ 15 Absatz 5 Nummer 1
und
4.
die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach
§ 43 Absatz 1
.
2
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a schließen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur nach
§ 11 Absatz 5a Satz 1
ein.
3
Bei Personen, die nach
§ 3 Absatz 2 Satz 5
als wirtschaftlich Berechtigte gelten, sind zudem die Maßnahmen zur Überprüfung der Identität nach
§ 11 Absatz 5
und etwaige Schwierigkeiten, die während des Überprüfungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeichnen.
§ 27 Absatz 2 Satz 1 GwG
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist organisatorisch eigenständig und arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig.
Verweis auf
§ 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 GwG
von
§ 64 Absatz 3 Satz 1 Nummer 12 ZAG