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§ 11 Absatz 5a Satz 1 GwG
(5a)
1
Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach
§ 1
des Grunderwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von
§ 3 Absatz 2 oder 3
handelt, hat der beurkundende Notar vor der Beurkundung die Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.
Verweis auf
§ 11 Absatz 5a Satz 1 GwG
von
§ 8 Absatz 1 Satz 2 GwG