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§ 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG
(4)
1
Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
§ 49 Absatz 2 Satz 2 VwVfG
2
§ 48 Abs. 4
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 VwVfG
von
§ 37 Absatz 3 Satz 2 ZAG