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§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ZAG
4.
die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne der Nummer 3, die durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des
§ 3 Absatz 4
gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung);
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ZAG
5.
die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft);
Verweis auf
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 5 ZAG
von
§ 3 Absatz 4 Satz 1 ZAG