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§ 2 Absatz 1 Nummer 5 WpÜGGebV
5.
die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach
§ 24
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
§ 2 Absatz 1 Nummer 6 WpÜGGebV
6.
die Untersagung von Werbung nach
§ 28 Abs. 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 WpÜGGebV
7.
die Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach
§ 36
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
Verweis auf
§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 WpÜGGebV
von
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WpÜGGebV