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§ 15 Absatz 1 Nummer 1 WpÜG
1.
die Angebotsunterlage nicht die Angaben enthält, die nach
§ 11 Abs. 2
oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind,
§ 15 Absatz 1 Nummer 2 WpÜG
2.
die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen,
§ 15 Absatz 1 Nummer 3 WpÜG
3.
der Bieter entgegen
§ 14 Abs. 1 Satz 1
der Bundesanstalt keine Angebotsunterlage übermittelt,
Verweis auf
§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 WpÜG
von
§ 38 Satz 1 Nummer 3 WpÜG