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§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB
1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
§ 128 Absatz 1 Satz 2 BauGB
2
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
Verweis auf
§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 BauGB
von
§ 135c Satz 1 Nummer 2 BauGB