§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB
1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
§ 128 Absatz 1 Satz 2 BauGB
2Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.