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§ 41 Absatz 1 Satz 1 WpHG
(1)
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Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in
§ 40 Absatz 1 Satz 1
, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, vorgesehenen Weise unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 41 Absatz 1 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a WpHG