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§ 40 Absatz 1 Satz 1 WpHG
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Ein Inlandsemittent hat Informationen nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1
oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen; er übermittelt sie außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
Verweis auf
§ 40 Absatz 1 Satz 1 WpHG
von
§ 41 Absatz 1 Satz 1 WpHG