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§ 88 VwVfG
§ 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die
§§ 89 bis 93
, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Verweis auf
§ 88 VwVfG
von
§ 71 Absatz 1 Satz 1 VwVfG