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§ 73 Absatz 1 Satz 2 VwGO
2
Diesen erläßt
1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Verweis auf
§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO
von
§ 185 Absatz 2 Satz 1 VwGO