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§ 80 Absatz 4 BauGB
(4)
1
Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Umlegung betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach Maßgabe des
§ 61 Absatz 1 Satz 3
können neu geordnet und zu diesem Zweck auch neu begründet und aufgehoben werden.
2
Betroffene Grundpfandrechte können neu geordnet werden, wenn die Beteiligten dem vorgesehenen neuen Rechtszustand zustimmen.
Verweis auf
§ 80 Absatz 4 BauGB
von
§ 83 Absatz 3 Satz 4 BauGB