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§ 61 Absatz 1 Satz 3 BauGB
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Im Landesrecht vorgesehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (Baulast) können im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu begründet werden.
Verweis auf
§ 61 Absatz 1 Satz 3 BauGB
von
§ 80 Absatz 4 Satz 1 BauGB