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§ 54 KWG
§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
(1) Wer
1.
Geschäfte betreibt, die nach
§ 3
, auch in Verbindung mit
§ 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2
, verboten sind, oder
2.
ohne Erlaubnis nach
§ 32 Abs. 1 Satz 1
Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt.
(1b) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014
eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Verweis auf
§ 54 KWG
von
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b VermVerkProspV