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§ 53b Absatz 3 Satz 1 KWG
(3)
1
Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten:
1.
§ 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2
,
1a.
§ 10 Absatz 2
,
2.
(weggefallen)
3.
die
§§ 14, 18a, 22 und 23
,
4.
§ 23a
, sofern es sich um ein CRR-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen handelt,
5.
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7
,
6.
die
§§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2
,
7.
§ 25h Absatz 1 bis 3
, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie
§ 25h Absatz 4 und 5
,
8.
die
§§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und 6, § 44a Absatz 1 und 2
sowie die
§§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49
,
9.
§ 17
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
§ 53b Absatz 3 Satz 2 KWG
2
Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten
§ 3 Absatz 1
, sofern es sich um ein CRR-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen handelt, die
§§ 18a, 23a, 37, 44 Absatz 1
sowie die
§§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49
dieses Gesetzes und
§ 17
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
Verweis auf
§ 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2 KWG
von
§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWG