Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 13 Absatz 2 VereinsG
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, daß ein nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2
eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach
§ 12
absehen.
Verweis auf
§ 13 Abs. 2 VereinsG
von
§ 19 Satz 1 Nummer 2 VereinsG