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§ 11 Absatz 1 Satz 2 VereinsG
2
Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3
die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.
Verweis auf
§ 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG
von
§ 13 Absatz 2 Satz 1 VereinsG