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§ 10 Absatz 1 Satz 3 VereinsG
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Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat.
Verweis auf
§ 10 Abs. 1 Satz 3 VereinsG
von
§ 11 Absatz 1 Satz 2 VereinsG