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§ 13 VereinsG
§ 13 Abwicklung
(1)
1
Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen.
2
Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären, ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zulässig, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens (
§ 11 Abs. 1
) eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat.
3
Forderungen, die innerhalb der Ausschlußfrist nicht angemeldet werden, erlöschen.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, daß ein nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2
eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach
§ 12
absehen.
(3)
1
Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse statt.
2
§ 12
bleibt unberührt.
3
Die von der Beschlagnahme (
§ 3 Abs. 1 Satz 2
) ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozeßkosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten.
4
Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen.
5
Die
§§ 57, 67 bis 73, 101
der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden.
(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse gerichteten Ansprüche verbleibende Vermögen und die nach
§ 12
eingezogenen Gegenstände sind vom Einziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Verweis auf
§ 13 VereinsG
von
§ 11 Absatz 3 Satz 1 VereinsG