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§ 91 Absatz 5 VAG
(5)
1
Die Einstufung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
2
Das gilt nicht für Eigenmittelbestandteile, deren Einstufung in delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission bekannt gemacht wird.
Verweis auf
§ 91 Absatz 5 VAG
von
§ 355 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VAG