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§ 92 VAG
§ 92 Kriterien der Einstufung
(1) Basiseigenmittel werden in die Qualitätsklasse 1 eingestuft, wenn sie die in
§ 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2
genannten Merkmale unter zusätzlicher Berücksichtigung des
§ 91 Absatz 3 und 4
weitgehend aufweisen.
(2) Basiseigenmittel werden in die Qualitätsklasse 2 eingestuft, wenn sie das in
§ 91 Absatz 2 Nummer 2
genannte Merkmal unter zusätzlicher Berücksichtigung des
§ 91 Absatz 3 und 4
weitgehend aufweisen.
(3) Ergänzende Eigenmittel werden in die Qualitätsklasse 2 eingestuft, wenn sie die in
§ 91 Absatz 2 Nummer 1 und 2
genannten Merkmale unter zusätzlicher Berücksichtigung des
§ 91 Absatz 3 und 4
weitgehend aufweisen.
(4) Alle sonstigen Basiseigenmittel und ergänzenden Eigenmittel, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, werden in die Qualitätsklasse 3 eingestuft.
Verweis auf
§ 92 VAG
von
§ 345 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 VAG