§ 91 Absatz 2 Nummer 1 VAG
1.
verfügbar oder einforderbar sind, um Verluste bei Unternehmensfortführung und im Fall der Liquidation vollständig aufzufangen und
§ 91 Absatz 2 Nummer 2 VAG
2.
im Fall der Liquidation nachrangig gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten sind.