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§ 331 Absatz 1 VAG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
ohne Erlaubnis nach
§ 8 Absatz 1, § 65 Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 1, § 168 Absatz 1 Satz 3 oder § 236 Absatz 4
ein Erst- oder Rückversicherungsgeschäft oder einen Pensionsfonds betreibt oder einen dort genannten Geschäftsbetrieb aufnimmt oder
2.
entgegen
§ 61 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 5, Absatz 3 oder Absatz 4
eine dort genannte Geschäftstätigkeit aufnimmt, erweitert oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt.
§ 331 Absatz 2 Nummer 1 VAG
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 62 Absatz 3 Satz 2
zuwiderhandelt,
Verweis auf
§ 331 Absatz 1 und 2 Nummer 1 VAG
von
§ 334 Absatz 2 Satz 1 VAG