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§ 61 Absatz 2 Satz 2 VAG
2
Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist erst zulässig, wenn seit Eingang dieser Benachrichtigung zwei Monate vergangen sind.
§ 61 Absatz 2 Satz 5 VAG
5
Sind Erweiterungen der Geschäftstätigkeit damit verbunden, sind diese erst zulässig, wenn seit Eingang der Mitteilung des Unternehmens an die Bundesanstalt ein Monat vergangen ist.
§ 61 Absatz 3 VAG
(3) Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Dienstleistungsverkehr ist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats der Bundesanstalt die in Artikel 148 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 2009/138/EG
bezeichneten Angaben übermittelt und das Unternehmen hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
§ 61 Absatz 4 VAG
(4) Der Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des
§ 146 Absatz 1
sowie von Pflichtversicherungen in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Bundesanstalt die allgemeinen Versicherungsbedingungen eingereicht hat.
Verweis auf
§ 61 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 5, Absatz 3 oder Absatz 4 VAG
von
§ 331 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VAG