6.
Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der
Richtlinie 2009/65/EG und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen,