Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 48b Absatz 1 Satz 1 VAG
(1)
1
Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von
§ 59 Absatz 1
des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen.
§ 48b Absatz 1 Satz 2 VAG
2
Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern.
Verweis auf
§ 48b Absatz 1 Satz 1 oder 2 VAG
von
§ 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a VAG