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§ 59 Absatz 1 VVG
(1)
1
Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
2
Die
§§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c
gelten für Versicherungsvermittler entsprechend.
3
Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von
§ 1a Absatz 2
ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.
Verweis auf
§ 59 Absatz 1 VVG
von
§ 48b Absatz 1 Satz 1 VAG