§ 315 Absatz 1 Satz 2 VAG
2Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen nach § 125 Absatz 1 und 2, § 126 Absatz 3 sowie § 127 vorgeschrieben ist.
§ 315 Absatz 2 VAG
(2) 1Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.
Fußnote
(+++ § 315 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 316 Satz 3 +++)