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§ 315 Absatz 1 Satz 2 VAG
2
Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen nach
§ 125 Absatz 1 und 2, § 126 Absatz 3 sowie § 127
vorgeschrieben ist.
§ 315 Absatz 2 VAG
(2)
1
Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.
Fußnote
(+++
§ 315 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 316 Satz 3
+++)
Verweis auf
§ 315 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VAG
von
§ 315 Absatz 2 Satz 2 VAG