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§ 278 VAG
§ 278 Gruppenstruktur
1
Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften veröffentlichen jährlich die rechtliche Struktur und die Governance- und Organisationsstruktur auf Gruppenebene einschließlich einer Beschreibung der zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen.
Fußnote
(+++
§ 278
: Zur Anwendung vgl.
§ 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4
u.
§ 290 Abs. 1 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 278 VAG
von
§ 278 Satz 2 VAG