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§ 273 Absatz 3 Satz 2 VAG
2
Bei der Bestimmung der Risiken ist der individuellen Struktur der Gruppe und der Struktur ihres Risikomanagements Rechnung zu tragen.
§ 273 Absatz 3 Satz 3 VAG
3
Die Schwellenwerte orientieren sich an den Solvabilitätskapitalanforderungen, den versicherungstechnischen Rückstellungen oder beiden Größen.
§ 273 Absatz 4 VAG
(4)
1
Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen überwacht die Gruppenaufsichtsbehörde Höhe und Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken, insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe und das Risiko eines Interessenkonflikts.
Fußnote
(+++
§ 273
: Zur Anwendung vgl.
§ 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4
u.
§ 290 Abs. 1 Satz 1
+++)
(+++
§ 273 Abs. 3 Satz 2
u. 3, Abs. 4: Zur Anwendung vgl.
§ 274 Abs. 4 Satz 3
+++)
Verweis auf
§ 273 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 VAG
von
§ 274 Absatz 4 Satz 3 VAG